Vereinssatzung

Vereinssatzung des Sportverein Biberach e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Biberach e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 89297 Biberach und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Memmingen eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Vereinszweck

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungs-ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.

§ 3 Vereinstätigkeit

  1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in Fußball Hallensport, Radsport und Wintersport.
  2. Der Verein ist Mitglied im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über diese Mitgliedschaft wird zugleich die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Landes-Sportverband e.V. ermittelt.

§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

  1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung – auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG – ausgeübt werden.
  3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Vorstandschaft. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  4. Der 1. Vorsitzende ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  5. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der 1. Vorsitzende ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  6. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw..
  7. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  8. Vom 1. Vorsitzenden können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  9. Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die vom 1. Vorsitzenden erlassen und geändert wird.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.
  3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittel eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
  4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, dass den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

§ 7 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus 1. Vorstand (m/w/d)  und 2. Vorstand (m/w/d) (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeden allein vertreten.
  3. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 5.000,- Euro (i.W. fünftausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
  5. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
  2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Die Versammlung wird durch Anschlag an der Vereins-Informationstafel am Haus der Vereine in Biberach, Sonnenstraße 3 einberufen. Außerdem soll die Einladung zusätzlich zu Informationszwecken den Mitgliedern bekannt gemacht werden. Über die Art der Bekanntmachung (z.B. im Infoheft, Internet und E-Mail) entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
  4. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der Mitglieder.
  5. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder anwesend sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
  2. Zur Auflösung des Vereins ist die Mehrheit von neun Zehnteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Landes-Sportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Gemeinde Roggenburg, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports zu verwenden haben.

Hier auch als Download erhältlich

Hier geht´s zurück zur Startseite